Algemeine Geschäftsbedingungen des Partyservice Reinstorfer Krug
Vorbemerkung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den „Partyservice Reinstorfer Krug“ und derer angrenzenden Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen sowie aller mit diesen zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.
Sie gelten in gleicher Weise für die Überlassung sonstiger Räume, Lager, Zelte und Flächen.
Vertragspartner sind der Veranstalter und der Reistorfer Krug. Ist der Besteller nicht der Veranstalter, so kann der Reinstorfer Krug vom Besteller eine Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen.
Die Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten wie folgt:
1. Die Reservierung von Räumen, Zelten und Flächen sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden mit der Bestätigung durch den Reinstorfer Krug für diesen sowie für den Veranstalter bindend.
Die Überlassung von Räumen, Zelten und Flächen begründet ein Mietverhältnis.
Die Unter- oder Weitervermietung von Räumen oder Flächen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Partyservice Reinstorfer Krug
2. Soweit gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, ist sie in den Preisen von Speisen und Getränken eingeschlossen. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluß geht zu Lasten des Auftraggebers.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 120 Tage, so behält sich der Partyservice Reinstorfer Krug das Recht vor, begründete Preisänderungen vorzunehmen.
3. Grundsätzlich gilt Lieferung gegen Barzahlung. Andere Zahlungsarten bedürfen der Vereinbarung. Rechnungen des Reinstorfer Krug sind, wenn nicht anders vereinbart, binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Reklamationen sind am Tag der Lieferung geltend zu machen, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
4. Der Veranstalter muss dem Reinstorfer Krug die endgültige Teilnehmerzahl der Veranstaltung spätestens 4 Tage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Abweichungen der Teilnehmerzahl nach unten gegenüber der als endgültig gemeldeten Zahl werden bis zu maximal 5% berücksichtigt und der Abrechnung zu Grunde gelegt; darüber hinausgehende Abweichungen nach unten können nicht berücksichtigt werden und gehen zu Lasten des Veranstalters.
Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Überschreitungen bis zu maximal 5% bedürfen keiner vorherigen Absprache mit dem Reinstorfer Krug; weitergehende Überschreitungen müssen vorher mit dem Reinstorfer Krug abgestimmt werden.
5. Kann eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ohne dass der Reinstorfer Krug dies zu verantworten hat, so behält der Reinstorfer Krug den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung; je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Veranstaltung aufgehoben wird und welche zusätzliche Leistungen, insbesondere Beköstigung, vorgesehen waren. Die Höhe der Entschädigung und der Vergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Reinstorfer Krugs gemäß Ziffer 1 sowie dem Anhang der Allgemeinen Bedingungen.
Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, dem Reinstorfer Krug einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6. Der Reinstorfer Krug behält sich vor, dem Veranstalter Personal- und Materialkosten in Rechnung zu stellen, wenn durch Verschulden des Veranstalters kurzfristige Verspätungen von vereinbarten Anfangszeiten eintreten oder vereinbarte Endzeiten überschritten wurden und dem Restaurant dadurch nicht vorhersehbare Kosten entstehen.
7. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer und seine Gäste verursacht worden sind, ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür die entsprechenden Versicherungen abzuschließen.
Um Beschädigungen der Wände vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Restaurant abzustimmen. Der Auftraggeber übernimmt Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht; im Zweifelsfalle kann des Restaurant die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen. Das Restaurant haftet für Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände nur bei Verschulden.
8. Der Veranstalter darf Speisen oder Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in diesen Fällen werden Servicegebühr bzw. Korkengeld berechnet.
9. Bei Musikaufführungen durch den Veranstalter obliegt dem Veranstalter die GEMA-Meldepflicht.
10. Hat der Reinstorfer Krug begründeten Anlass zu der Annahme, das die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, kann er die Veranstaltung absagen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Reinstorfer Krugs.
12. Sollten Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftichen Zweck am nächsten kommt. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden müssen schriftlich festgelegt werden.
Stornierungsgebühren des Reinstorfer Krugs entsprechend Ziffer 5 der AGB
Abbestelltag (Kalendertag) vor Veranstaltung Stornogebühr
- über 14 Tage Berechnung der Gebühr entfällt
- 7. bis zum 13. Tag Berechnung einer Gebühr von 20% des zu erwartenden Umsatzes
- 6. bis zum 2. Tag Berechnung einer Gebühr von 50% des zu erwartenden Umsatzes
- bis einen Tag Berechnung einer Gebühr von 80% des zu erwartenden Umsatze
Reinstorf, 01.01.2009
